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Modell 720: Die Meldung von Auslandsvermögen, die jeder Expat in Spanien kennen sollte

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Wer nach Spanien gezogen ist und hier bereits steuerlich ansässig ist, hat wahrscheinlich schon mit einem gewissen Unbehagen vom Modell 720 gehört. Es handelt sich um eine reine Informationserklärung – sie löst für sich genommen keine Steuerzahlung aus –, mit der die spanische Finanzbehörde Hacienda (die Agencia Estatal de Administración Tributaria, kurz AEAT, zuständig für die Steuerverwaltung in Spanien) verlangt, dass steuerlich in Spanien ansässige Personen ihr Vermögen und ihre Rechte im Ausland offenlegen. Die Pflicht hängt nicht von der Staatsangehörigkeit oder dem Reisepass ab, sondern vom steuerlichen Wohnsitz: Sobald man in Spanien mit dem weltweiten Einkommen steuerpflichtig wird, geraten Konten, Investitionen oder Immobilien im Heimatland – oder in jedem anderen Land – potenziell ins Blickfeld dieser Meldung.

Was gemeldet werden muss und wann die Pflicht greift

Das Modell 720 gliedert das Auslandsvermögen in drei voneinander unabhängige Kategorien, die jeweils separat bewertet werden müssen:

1. Konten bei Finanzinstituten (Giro-, Spar- oder Festgeldkonten) außerhalb Spaniens.
2. Wertpapiere, Aktien, Anteile an Investmentfonds, Lebensversicherungen sowie im Ausland verwaltete oder verwahrte Renten.
3. Immobilien und dingliche Rechte an Immobilien außerhalb Spaniens.

Entscheidend ist die Schwelle von 50.000 Euro je Kategorie. Übersteigt der Gesamtwert einer bestimmten Kategorie zum 31. Dezember diesen Betrag nicht, besteht für diese Kategorie keine Meldepflicht (den Überblick sollte man dennoch behalten, denn die Schwelle bezieht sich auf die Summe aller Vermögenswerte derselben Art, nicht auf das einzelne Konto). Wurde die Erklärung für eine Kategorie einmal abgegeben, muss sie nicht jedes Jahr wiederholt werden: Eine erneute Meldung ist nur dann Pflicht, wenn der Gesamtwert gegenüber der letzten Erklärung um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist oder wenn ein bereits gemeldeter Vermögenswert veräußert bzw. aufgelöst wurde.

Ein wichtiger Hinweis für digitale Nomaden und Neuankömmlinge: Das Konto im Heimatland verschwindet nicht einfach von der steuerlichen Landkarte, nur weil es nicht mehr aktiv genutzt wird. Maßgeblich ist der Kontostand zum Jahresende, nicht die Nutzungshäufigkeit.

Die Sanktionen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Lange Zeit galt das Modell 720 als Falle: Das ursprüngliche Sanktionssystem sah sehr hohe Festbeträge für jede fehlende oder fehlerhafte Angabe vor und erlaubte es der Hacienda zudem, den Wert eines nicht gemeldeten Vermögenswerts als nicht gerechtfertigten Vermögenszuwachs zu behandeln – zurechenbar dem ältesten nicht verjährten Steuerjahr, ohne dass die übliche vierjährige Verjährungsfrist griff. In der Praxis konnte schon ein einfaches Versehen zu einer Nachversteuerung führen, die in keinem Verhältnis zum eigentlich betroffenen Vermögenswert stand.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte dieses Sanktionssystem für unionsrechtswidrig, da es den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU ungerechtfertigt einschränkte. Infolgedessen musste Spanien das System reformieren: Die unverhältnismäßigen Sonderstrafen sowie die Unverjährbarkeit des nicht gerechtfertigten Vermögenszuwachses wurden abgeschafft. Verstöße gegen das Modell 720 unterliegen seither dem allgemeinen Sanktionsregime der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria), das deutlich angemessener zum tatsächlich entstandenen Schaden für die Staatskasse steht. Das bedeutet nicht, dass eine verspätete oder fehlerhafte Meldung folgenlos bleibt – Sanktionen gibt es weiterhin –, aber das Risiko ist nicht mehr dasselbe, das früher so manchen Berater dazu veranlasste, aus reiner Vorsicht selbst den letzten Euro nachträglich zu melden.

Die Frist: vom 1. Januar bis zum 31. März

Das Modell 720 wird zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des auf das Meldejahr folgenden Jahres abgegeben, ausschließlich auf elektronischem Weg bei der AEAT. Diese Frist sollte man sich gleich zu Jahresbeginn im Kalender vormerken, denn sie fällt in eine Zeit, in der viele Expats gerade erst ihre erste spanische Einkommensteuererklärung vorbereiten – und dabei leicht übersehen, dass es sich um zwei völlig getrennte Pflichten handelt.

Bei Zythos Business unterstützen wir regelmäßig Selbstständige, kleine Unternehmen und Privatpersonen mit Vermögen außerhalb Spaniens dabei zu klären, ob tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe des Modells 720 besteht, welcher Kategorie ein bestimmter Vermögenswert zuzuordnen ist und wie man sowohl ein Versäumnis als auch eine unnötige Überdeklaration vermeidet. Wer dieses Jahr nach Spanien gezogen ist und unsicher ist, ob Konten oder Investitionen im Ausland in dieser Erklärung auftauchen müssen, sollte das am besten jetzt klären – bevor der März näherrückt.

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