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Nichtansässigen-Einkommensteuer (IRNR) und Modelo 210: Wer muss sie abgeben und wann?

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Sie besitzen eine Wohnung an der Costa del Sol, vermieten eine Villa auf Mallorca oder haben ein Ferienhaus, das den größten Teil des Jahres leer steht? Dann haben Sie vermutlich eine spanische Steuerpflicht, auch wenn Sie anderswo leben. Sie heißt Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR), also Einkommensteuer für Nichtansässige, und wird mit dem Modelo 210 erklärt. Viele ausländische Eigentümer erfahren davon erst, wenn ein Schreiben der Steuerbehörde AEAT (Agencia Estatal de Administración Tributaria, das spanische Finanzamt) im Briefkasten liegt. Dieser Leitfaden erklärt von Grund auf, wer die Erklärung abgeben muss, was besteuert wird und wann Sie handeln sollten.

Wer ist nichtansässig, und wer gibt das Modelo 210 ab?

Grundsätzlich sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr hier aufhalten, wenn sich Ihr wirtschaftlicher Interessenmittelpunkt hier befindet oder wenn Ihr Ehepartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder unter bestimmten Voraussetzungen hier leben. Trifft nichts davon zu, sind Sie nichtansässig. Ihre steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach diesen Regeln – nicht nach Ihrem Reisepass und auch nicht danach, ob Sie eine NIE besitzen (Número de Identidad de Extranjero, die Steueridentifikationsnummer, die jeder Ausländer für Immobilien- oder Geschäftsvorgänge in Spanien benötigt).

Nichtansässige werden nur mit Einkünften besteuert, die sie in Spanien erzielen. Das Modelo 210 ist das Standardformular für alle, die solche Einkünfte ohne Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung) im Land beziehen. Typische Fälle sind Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie, Veräußerungsgewinne, bestimmte Renten sowie Zinsen oder Dividenden, die nicht bereits an der Quelle versteuert wurden. Unternehmen, die über eine spanische Zweigniederlassung tätig sind, folgen einem anderen Verfahren, ähnlich wie spanische Gesellschaften.

Leerstehende Immobilien und Vermietung: die beiden Situationen, die Eigentümer überraschen

Fiktive Einkünfte bei nicht vermieteten Immobilien. Das spanische Recht behandelt eine nicht vermietete Zweitwohnung so, als würde sie ihrem Eigentümer einen Vorteil verschaffen. Sie zahlen deshalb Steuer auf einen fiktiven Betrag, die sogenannte renta imputada (zugerechnetes Einkommen), die sich als kleiner Prozentsatz des Katasterwerts berechnet (der vom Grundbuch- bzw. Katasteramt für Steuerzwecke festgesetzte Wert, der auf Ihrem IBI-Grundsteuerbescheid steht). Der Prozentsatz ist niedriger, wenn der Wert kürzlich überprüft wurde, und höher, wenn nicht. Die Steuer fällt auf den so ermittelten Betrag an, obwohl Sie kein Geld erhalten haben. Sie wird für jede Immobilie gesondert erklärt, und die Frist liegt in der Regel im Jahr nach dem betreffenden Jahr; prüfen Sie den genauen Zeitraum für jedes Steuerjahr auf der Website der AEAT.

Mieteinnahmen. Wenn Sie eine Immobilie vermieten, erklären Sie die erhaltene Miete. Der entscheidende Unterschied zwischen den Eigentümern liegt bei den Ausgaben. Gebietsansässige eines EU- oder EWR-Staates (mit dem Spanien Steuerinformationen austauscht) können in der Regel Kosten wie Hypothekenzinsen, Gemeinschaftskosten, Versicherungen, Reparaturen und Abschreibungen abziehen. Ansässige anderer Länder, etwa des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit, der USA oder der Schweiz, werden in der Regel auf die Bruttomiete besteuert, ohne Abzüge. Die Erklärungen für Mieteinnahmen werden normalerweise vierteljährlich kurz nach Ablauf des jeweiligen Quartals abgegeben, in manchen Fällen ist aber auch eine einzige Jahreserklärung zulässig.

EU- vs. Nicht-EU-Steuersätze, Fristen und praktische Hinweise

Die Steuersätze unterscheiden sich: Einkünfte von EU-/EWR-Ansässigen werden in der Regel mit einem niedrigeren Pauschalsatz besteuert als die von Nicht-EU-Ansässigen, für die ein höherer Satz gilt. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien haben einen eigenen Satz, und der Käufer muss einen Teil des Kaufpreises einbehalten und als Vorauszahlung auf Ihre Steuer an die AEAT abführen. Sätze, Schwellenwerte und Fristen werden von Zeit zu Zeit angepasst, und die Behandlung von Eigentümern aus Nicht-EU-Staaten ist in Europa rechtlich und politisch umstritten. Prüfen Sie stets die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Werte, und bedenken Sie, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Ihrem Land die Steuerlast mindern oder Ihnen zu Hause eine Anrechnung verschaffen kann.

Einige praktische Hinweise:

  • Jeder Miteigentümer einer Immobilie gibt die Erklärung gesondert für seinen eigenen Anteil ab, ebenso Ehepartner und Miteigentümer.
  • Sie benötigen eine NIE und eine Möglichkeit, sich elektronisch zu identifizieren (digitales Zertifikat, Cl@ve oder einen Vertreter). Viele Nichtansässige bestellen einen Steuervertreter in Spanien.
  • Bei verspäteter Abgabe fallen Zuschläge und Zinsen an, auch wenn keine Steuer geschuldet wird. Auch eine Erklärung mit einer Steuer von null bleibt eine Erklärung.
  • Bewahren Sie Rechnungen und Verträge auf. Für EU-Ansässige sind sie der Nachweis für die abgezogenen Kosten.

Bei Zythos Business arbeiten wir täglich mit Selbstständigen und kleinen Unternehmen, und immer mehr unserer Mandanten sind Ausländer mit spanischem Immobilienbesitz oder spanischen Tätigkeiten. Wir prüfen Ihren Ansässigkeitsstatus, bestimmen, welches Modelo zutrifft, erstellen und reichen Ihre Erklärungen fristgerecht ein und halten Ihre Unterlagen in Ordnung – damit ein Ferienhaus oder eine Mietwohnung eine Einnahmequelle bleibt und keine Quelle böser Überraschungen von der Steuerbehörde wird.

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