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Absetzbare Betriebsausgaben für Selbstständige: Was das Finanzamt akzeptiert – und was zum Problem wird

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Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben zählt zu den häufigsten Prüfungsschwerpunkten bei Selbstständigen. Das spanische Einkommensteuergesetz (IRPF) erlaubt den Abzug all dessen, was zur Erzielung der Einkünfte aus der Tätigkeit notwendig ist. Die Steuerbehörde (Agencia Tributaria) verlangt jedoch, dass jede Ausgabe drei Voraussetzungen erfüllt, die so gut wie nie einzeln scheitern: Sie muss mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sein, durch eine vollständige Rechnung ordnungsgemäß belegt sein und in den Büchern bzw. Aufzeichnungen des Selbstständigen erfasst sein. Hinkt eine dieser drei Säulen, wird die Ausgabe in der Regel im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich korrigiert – mit entsprechender Sanktion, wenn das Finanzamt mangelnde Sorgfalt feststellt.

Das Kriterium der ausschließlichen Nutzung: der Schlüssel zu allem

Die ausschließliche betriebliche Nutzung bereitet in der Praxis die meisten Kopfschmerzen. Ein Wirtschaftsgut oder eine Ausgabe gilt als „betrieblich zugeordnet“, wenn sie einzig und allein für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird, ohne gleichzeitige private Nutzung. Bei Gegenständen wie dem Bürocomputer oder Arbeitsmaterial lässt sich das meist problemlos nachweisen. Schwierig wird es bei gemischt genutzten Gütern: Hier lässt das Finanzamt – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen wie bestimmten Nutzfahrzeugen – im Rahmen der Einkommensteuer keine anteilige Zuordnung zu. Entweder dient das Gut zu 100 % der Tätigkeit, oder die Ausgabe ist einkommensteuerlich gar nicht absetzbar (anders als bei der Mehrwertsteuer, wo ein anteiliger Abzug möglich ist – bei Pkw wird ohne Gegenbeweis eine betriebliche Nutzung von 50 % vermutet). Die Rechnung aufzubewahren reicht nicht aus: Der tatsächliche Gebrauch sollte nachweisbar sein, etwa durch Terminkalender, Verträge, Korrespondenz mit Kunden oder gefahrene Kilometer – denn im Prüfungsfall trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.

Homeoffice-Nebenkosten und Fahrzeug: die neuralgischen Punkte

Seit der Reform, die eine eigene Regelung für die Arbeit von zu Hause eingeführt hat, können Selbstständige, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in der eigenen Wohnung ausüben, Nebenkosten (Wasser, Strom, Gas, Telefon, Internet) absetzen. Dabei wird zunächst der Anteil der als betrieblich erklärten Quadratmeter an der Gesamtwohnfläche ermittelt und darauf ein weiterer, reduzierter Prozentsatz angewandt, der berücksichtigt, dass die Wohnung nicht rund um die Uhr für die Arbeit genutzt wird. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt mitgeteilt wurde, welcher Teil der Wohnung betrieblich genutzt wird (über das entsprechende Meldeformular), und dass die Nebenkostenrechnungen auf den Namen des Inhabers lauten. Die jüngere Rechtsprechung der Wirtschaftsverwaltungsgerichte betont, dass der angewandte Prozentsatz angemessen und mit der tatsächlich betrieblich genutzten Fläche stimmig sein muss – und dass das Finanzamt verlangen kann, diesen Anteil mit Grundrissen, Mietvertrag oder Grundbucheintrag zu belegen.

Das Fahrzeug ist mit Abstand der Posten, bei dem am häufigsten nachkorrigiert wird. Damit es einkommensteuerlich absetzbar ist, muss der Selbstständige eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachweisen – typischerweise bei Handelsvertretern, Transportunternehmern, Taxifahrern oder Berufsgruppen, deren Tätigkeit gerade im Fahren besteht (Zusteller, Vertreter mit weit verstreutem Kundenstamm). Außerhalb dieser Berufsbilder unterstellt das Finanzamt private Nutzung und streicht den Abzug für Fahrzeug, Kraftstoff, Versicherung und Abschreibung, sofern kein stichhaltiger Gegenbeweis vorliegt. In der Praxis empfiehlt es sich, diesen Posten nicht zu erzwingen, wenn die Tätigkeit ihn nicht eindeutig rechtfertigt – er ist meist der erste, den ein Prüfer unter die Lupe nimmt.

Verpflegungsmehraufwand: Wie viel absetzbar ist und wie man den Abzug nicht verliert

Verpflegungsmehraufwendungen des Selbstständigen selbst sind absetzbar, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Ausgabe muss in einer Gaststätte oder einem Hotelbetrieb anfallen, elektronisch bezahlt werden (Karte, Überweisung – Barzahlung zählt nicht), mit einer Reise außerhalb der Gemeinde des gewöhnlichen Arbeitsorts und des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen verbunden sein und die gesetzlich festgelegten Tageshöchstbeträge einhalten (dieselben, die für Arbeitnehmer gelten, gestaffelt danach, ob übernachtet wird und ob die Reise im In- oder Ausland stattfindet). Werden diese Tageshöchstbeträge überschritten, wird nicht die gesamte Ausgabe ungültig, aber der übersteigende Betrag ist nicht mehr absetzbar. Der häufigste Fehler ist der Versuch, Arbeitsessen am gewöhnlichen Geschäftsort ohne tatsächliche Reise abzusetzen: Hier unterscheidet das Finanzamt klar zwischen Verpflegungsmehraufwand (Reise) und Bewirtungs- bzw. Repräsentationskosten, die eigenen Grenzen unterliegen und nicht mit der Verpflegung des Selbstständigen selbst verwechselt werden dürfen.

Bei Zythos Business begleiten wir Selbstständige und kleine Unternehmen jedes Quartal genau in diesem Bereich: Wir prüfen, welche Ausgabe absetzbar ist, wie sie zu belegen ist und was man besser von vornherein ausschließt, bevor es ein Prüfer entscheidet. Dieser vorausschauende Blick – Rechnung für Rechnung angewandt und auf jede Tätigkeit zugeschnitten – bewahrt vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung und macht aus der Steuer ein Instrument der Unternehmensführung statt einer Quelle von Überraschungen.

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